Haftung Pool und Schwimmteich

17. Juni 2019 | Autor: WKG Ried

Mit der Errichtung eines Pools oder Schwimmteichs im eigenen Garten erfüllen sich Viele einen lang gehegten Traum. Neben dem Spaß- und Erholungsfaktor kann das kühle Nass aber vor allem für Kinder eine erhebliche Gefahr darstellen. Für Eltern von Kleinkindern sollte es selbstverständlich sein, den Pool oder Schwimmteich durch einen Zaun inklusive kindersicherem Gartentor, eine sturzsichere Abdeckung, ein Gitter oder eine dichte Bepflanzung abzusichern. Aber auch Pool- oder Teichbesitzer, die keine eigenen Kinder haben, sind in bestimmten Fällen zur Absicherung verpflichtet.

Kommt ein Kind oder Erwachsener – auch wenn die Person nicht eingeladen war – in Ihrem Pool oder Teich zu Schaden, kann möglicherweise eine Haftung begründet werden. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) verankerten Rechtsgrundsatz, dass jeder, der eine Gefahrenquelle auf seinem Grundstück schafft und bestehen lässt, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, dass niemand einen Schaden erleidet (sogenanntes Ingerenzprinzip). Der Oberste Gerichtshof hat außerdem bereits ausgesprochen, dass derjenige, der auf seinem Grundstück einen gefährlichen Zustand geschaffen hat, dafür Sorge tragen muss, dass das Grundstück nicht unbefugt – vor allem durch Kinder – betreten werden kann. Angemerkt werden muss jedoch, dass eine mögliche Haftung immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt und grundsätzlich Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen bzw. deren Grenze in der Zumutbarkeit liegt.

Verkehrssicherungspflichten richten sich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Im Hinblick auf die Unerfahrenheit und den Leichtsinn von (Klein-)Kindern deutet auch dies auf die gerechtfertigte Auferlegung verstärkter Sorgfaltspflichten seitens desjenigen hin, auf dessen Grundstück sich ein Swimmingpool oder Schwimmteich befindet.

Zusammenfassung: Grundstückseigentümern, denen bekannt ist oder die damit rechnen müssen, dass ihr Grundstück von Kindern betreten wird, sind gut beraten, ihren Garten oder zumindest den Bereich des Swimmingpools oder Teiches einzuzäunen oder sonst abzusichern. Neben der Vermeidung von tragischen Unfällen können so mit relativ geringem (Kosten-)Aufwand mögliche Schadenersatzverpflichtungen verhindert werden.