Schadenersatz wegen Flugverspätung

17. März 2016 | Autor: WKG Ried

Nach einem neuen EuGH-Urteil kann ein Arbeitgeber von der Airline Schadenersatz bei einer Flugverspätung seiner Mitarbeiter verlangen. Die Airline hat laut EuGH für Schäden (allerdings nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze!) zu haften, die dem Arbeitgeber durch die Verspätung entstanden sind.
Welche Ansprüche stehen aber dem Reisenden selbst zu?
Ein Konsument kann grundsätzlich bei einer Verspätung ab 5 Stunden von der Buchung zurücktreten und die Rückerstattung des Ticketpreises verlangen. Ein allfälliger darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch hängt von einem Verschulden der Airline an der Verspätung bzw. den konkreten Umständen ab. Aber Vorsicht – bei Pauschalreisen gilt Abweichendes: Bei Pauschalreisenden ist der Reiseveranstalter primärer Ansprechpartner und sollte umgehend kontaktiert werden! Grundsätzlich kann gegenüber dem Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung verlangt werden. Ob auch ene (kostenlose) Stornierung zulässig ist, ist nach derzeitiger Rechtslage/Rechtsprechung noch fraglich.

In diesem Sinne wünschen wir für die bevorstehenden Osterfeiertage reibungslose und erholsame Urlaubstage!