Wegerecht

6. März 2017 | Autor: WKG Ried

ENZENKIRCHEN. Im Disput um ersessenes Recht zog die Gemeinde Enzenkirchen erfolgreich vor Gericht.

Gemeinde setzte bei Gericht öffentliches Begehen von Privatgrundstück durch

Im Streit um einen „alten“ Gehweg hat sich die Gemeinde Enzenkirchen gegen vier Grundstückseigentümer durchgesetzt, die die öffentliche Nutzung des Wegs untersagen wollten und den Weg zwischenzeitlich auch abgesperrt hatten.

Es handelt sich um Teile von Grundstücken, die seit vielen Jahren von Ortschaftsbewohnern genutzt werden, um abseits der Straße einen kürzeren und sichereren Weg ins Ortszentrum zu nehmen – zum Beispiel zur Schule. Die Grundstückseigentümer beriefen sich darauf, dass sich im Grundbuch kein derartiges Gehrecht finde und ein solches auch nicht „ersessen“ worden sei.

Die Gemeinde Enzenkirchen, die durch den Andorfer Rechtsanwalt Harald Korp vertreten wurde, setzte sich allerdings vor Gericht durch. Zumindest seit Mitte des vergangenen Jahrhunderts haben Bürger den Weg benutzt, um zum Ortszentrum zu gelangen, so die Argumentation im Zusammenhang mit der 30-Jahre-Frist zum ersessenen Recht.

Die Nutzung als Weg sei für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke erkennbar gewesen – sie hätten sich gefügt. Auch für jene Eigentümer, die die Grundstücke vor mehreren Jahren übernommen haben, hätten von der langjährigen Nutzung gewusst, so die Argumentation. Dass der Weg schließlich durch die Eigentümer abgesperrt wurde, ging der Gemeinde zu weit.

Zuletzt wurde der Weg nach mehreren Auseinandersetzungen zum Fall für das Gericht. Zeugen sagten, dass der Weg im Lauf der Jahre zwar unterschiedlich frequentiert war, aber an sich ständig genutzt wurde. Laut Gericht sei zwar verständlich, dass die Grundstücksbesitzer keine Freude daran haben, dass Wegbenutzer Einsicht in ihren Privatbereich haben. Dennoch handle es sich bei der Benutzung um ersessenes Recht.

Die Nutzung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Weg zum Zentrum das Begehen einer Straße erspare, an der sich kein Gehsteig befinde, verbunden mit weniger Gefahren vor allem für Kinder auf ihrem Schulweg. Auch ein Spazierweg abseits der Verkehrswege sei für die Gemeindebürger von Vorteil, argumentierte das Bezirksgericht Schärding.

Die beklagten Grundstücksbesitzer müssen laut Gericht in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fußwegs einwilligen, dies also eintragen lassen. Der Weg darf nicht mehr abgesperrt werden. Die Beklagten haben zwar berufen, aber auch das Landesgericht Ried gab der von Anwalt Korp vertretenen Gemeinde Recht. Gerade was die Verkehrssicherheit für Fußgänger, insbesondere für Schulkinder betrifft, sei die Notwendigkeit der Benützung des strittigen Weges als gegeben anzunehmen, so das Gericht.

Bild: Erwin Wodicka